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   BayObLG, 14.01.1986 - BReg. 1 Z 92/85   

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https://dejure.org/1986,4757
BayObLG, 14.01.1986 - BReg. 1 Z 92/85 (https://dejure.org/1986,4757)
BayObLG, Entscheidung vom 14.01.1986 - BReg. 1 Z 92/85 (https://dejure.org/1986,4757)
BayObLG, Entscheidung vom 14. Januar 1986 - BReg. 1 Z 92/85 (https://dejure.org/1986,4757)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Problematik der "Eigenhändigkeit" eines Testaments; Beweisanforderungen im Hinblick auf die Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 726
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BayObLG, 14.01.1986 - BReg. 1 Z 92/85
    Diese vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbare Auslegung des Landgerichts ist möglich (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1976, 67/75 f.; Keidel/Winkler RdNrn. 47, 48; Jansen RdNr. 21. je zu § 27 FGG) und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 03.02.1967 - III ZB 14/66

    Blaupause als formgültiges Testament

    Auszug aus BayObLG, 14.01.1986 - BReg. 1 Z 92/85
    Schriftzüge der Erblasserin insgesamt lassen sie als Urheberin des Testaments erkennen (vgl. BGHZ 47 68/71; BGB-RGRK 12.Aufl. RdNr. 8, Palandt BGB 45.Aufl. Anm. 3 a, Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag RdNr. 7, je zu § 2247 BGB; vgl. auch Senatsbeschluß vom 10.9.1985 - BReg. 1 Z 24/85 zur Frage der Unterstützung bei einer eigenhändigen Unterschrift gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ).
  • BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82

    Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

    Auszug aus BayObLG, 14.01.1986 - BReg. 1 Z 92/85
    Die Tatsachenwürdigung des Landgerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren aber nur dahin überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt ( § 12 FGG ), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner, ob zu hohe oder zu niedrige Beweisanforderungen gestellt wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1983, 153/159 m.Nachw.).
  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 14.01.1986 - BReg. 1 Z 92/85
    Diese vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbare Auslegung des Landgerichts ist möglich (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1976, 67/75 f.; Keidel/Winkler RdNrn. 47, 48; Jansen RdNr. 21. je zu § 27 FGG) und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82

    Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 14.01.1986 - BReg. 1 Z 92/85
    Ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BayObLGZ 1982, 309/312 und ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLG ZSW 1984, 13/16 sowie Senatsbeschlüsse vom 11.5.1984 - BReg. 1 Z 16/84 S. 5 und vom 23.12.1985 - BReg. 1 Z 92/85 S. 8).
  • BayObLG, 10.09.1985 - BReg. 1 Z 24/85

    Zum Erfordernis der eingenhändigen Unterschrift

    Auszug aus BayObLG, 14.01.1986 - BReg. 1 Z 92/85
    Schriftzüge der Erblasserin insgesamt lassen sie als Urheberin des Testaments erkennen (vgl. BGHZ 47 68/71; BGB-RGRK 12.Aufl. RdNr. 8, Palandt BGB 45.Aufl. Anm. 3 a, Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag RdNr. 7, je zu § 2247 BGB; vgl. auch Senatsbeschluß vom 10.9.1985 - BReg. 1 Z 24/85 zur Frage der Unterstützung bei einer eigenhändigen Unterschrift gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ).
  • BayObLG, 11.05.1984 - BReg. 1 Z 16/84

    Mitteilung eines Erbscheins aufgrund eines Testaments; Voraussetzung der

    Auszug aus BayObLG, 14.01.1986 - BReg. 1 Z 92/85
    Ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BayObLGZ 1982, 309/312 und ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLG ZSW 1984, 13/16 sowie Senatsbeschlüsse vom 11.5.1984 - BReg. 1 Z 16/84 S. 5 und vom 23.12.1985 - BReg. 1 Z 92/85 S. 8).
  • KG, 19.01.1967 - 1 W 3113/66
    Auszug aus BayObLG, 14.01.1986 - BReg. 1 Z 92/85
    Er darf das Ergebnis des Gutachtens nicht kritiklos hinnehmen, sondern muß unter Nachvollziehung der Gedankengänge des Sachverständigen dessen tatsächliche Feststellungen, die Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die gezogenen Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit prüfen und sich eine eigene Überzeugung bilden (BGH LM Nr. 4 zu § 144 ZPO, Nr. 3 zu § 411 ZPO; BayObLGZ 1958, 136/138; KG OLGZ 1967, 87/88; Keidel/Kuntze/Winkler § 15 RdNr. 10; Jansen § 12 RdNr. 81).
  • LG Duisburg, 30.03.2016 - 35 KLs 5/14

    Nichteröffnungs-Beschluss im Loveparade-Verfahren

    Denn zu der von einem Gericht (oder von einem anderen Auftraggeber) zur eigenen Überzeugungsbildung zu leistenden (Über-) Prüfung der tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen, der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Gutachten und der darin gezogenen Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit ist die Kenntnis der einzelnen Umstände, die der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, erforderlich (BayObLG, Beschl. vom 14.01.1986 - 1 Z 92/85 -, juris; Zimmermann, Pflichten des Sachverständigen, Teil 2, Der Bausachverständige, Heft 4/2013, 50, 51).
  • BayObLG, 16.06.1993 - 1Z BR 10/93

    Voraussetzungen der Aufhebung auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 103 GG

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  • OLG Köln, 13.02.1998 - 13 W 72/97

    Formunwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments; Sittenwidrigkeit eines

    Wenn selbst die Formunwirksamkeit einzelner Abschnitte einer letztwilligen Verfügung (vgl. etwa BayObLG, FamRZ 1986, 726: "Es genügt die Feststellung, daß die Erblasserin die Zeilen 1 bis 6 und 10 bis 13 allein geschrieben hat") oder die Mitunterzeichnung durch die zu Erben eingesetzten Personen (BayObLG FamRZ 1993, 1494) als unschädlich angesehen werden können, dann muß dies erst recht im vorliegenden Fall für die Kopfzeile des in Rede stehenden Testamentes gelten.
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